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17. Mai 2016
GDV: Unterschreitung der Solvenzkapitalanforderung bedeutet noch keine Schieflage

GDV: Unterschreitung der Solvenzkapitalanforderung bedeutet noch keine Schieflage

Nicht nur Makler fragen sich, was sich genau hinter Solvency II verbirgt und was diese Rechtsvorschriften für ihren Alltag bedeuten. Der GDV hat Journalisten im Rahmen eines Workshops unter anderem über eine wichtige Kennzahl – die sogenannte Bedeckungsquote – informiert. Das Fazit: Schwankungen auch unter 100% sind völlig normal und allein noch kein negatives Signal.

Solcency II steht für komplexe aufsichtsrechtliche Vorschriften und eine grundlegende Reformierung der Eigenmittelausstattung von Versicherungsunternehmen. Ziel ist es, das Vermögen der Versicherten zu schützen indem sichergestellt wird, dass die Versicherer ihre Zusagen auch unter extremen Umständen erfüllen können. Versicherer müssen also mit ausreichend Eigenmitteln ausgestattet sein. Die Rechtsvorschriften zu Solvency II basieren auf der EU-Richtlinie 2009/138/EG vom 25.11.2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit. Die Unternehmen beschäftigen sich also schon seit einigen Jahren mit den Anforderungen und Folgen. Und das scheinbar mit Erfolg. Nach Aussagen des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) anlässlich eines Journalisten-Workshops in Berlin, seien die Unternehmen gut in Solvency II gestartet. Dr. Immo Querner, Vorsitzender des Zentralausschusses Risikomanagement beim GDV und Finanzvorstand der Talanx AG und des HDI V.a.G. Hannover, bestätigte, dass nahezu alle Lebensversicherer über ausreichende Eigenmittel verfügen würden.

Welche Bedeutung hat die Bedeckungsquote?

Damit die Versicherer auch bei Eintritt sehr unwahrscheinlicher Risiken ihre Zusagen einhalten können, müssen die Unternehmen gemäß den Solvency-II-Vorschriften sicherstellen, dass sie den Rückgang an Eigenmitteln stemmen können. Sie müssen also über einen ausreichenden Kapitalpuffer verfügen. Die Größe des Kapitalpuffers richtet sich nach den aufsichtsrechtlichen Vorgaben, der sogenannten Solvenzkapitalanforderung (SRC). Sie reflektiert die Verringerung der Eigenmittel im Schockfall. Somit müssen Versicherer sicherstellen, dass sie über den Kapitalpuffer SRC verfügen. Dabei ist die Intensität des Schocks genau festgelegt: Das Risiko, dass ein Versicherer seine Verpflichtungen langfristig nicht mehr voll erfüllen kann, liegt bei Einhaltung des SCR bei unter 0,5%. Eine wichtige Rolle kommt hierbei auch der sogenannten Bedeckungsquote, also dem Verhältnis von Eigenmitteln des Versicherers zur SRC, zu.

Verpflichtungen selbst ohne Kapitalpuffer erfüllbar

Eine Bedeckungsquote über 100% bedeutet ausreichend Kapitalreserven für Negativszenarien. Der Referent Dr. Querner betonte hier, dass grundsätzlich auch Unternehmen mit einer Bedeckungsquote unter 100% in der Lage seien, alle absehbaren Verpflichtungen zu erfüllen. Auch mit einer Quote von 90% seien Versicherer in der Lage, ihre aktuellen und künftig erwarteten Verpflichtungen zu erfüllen – und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in den meisten Negativszenarien. Zudem betonte er, dass man Schwankungen der Bedeckungsquote nicht überbewerten solle. Die Quote könne in Abhängigkeit von der Zins- bzw. Kapitalmarktentwicklung kurzfristig schwanken. Und auch die Ermittlung der Bedeckungsquoten zu Quartalsstichtagen könne zu deutlichen unterjährigen Schwankungen führen.

Ein Unterschreiten der SCR stelle somit keine Schieflage des Versicherers dar. Zeitweilig sei damit lediglich der Sicherheitspuffer für extreme Krisenszenarien nicht mehr vollständig vorhanden. Im Übrigen sieht Solvency II bei der Unterschreitung der SCR auch das Einschreiten der Aufsicht vor. Neben strengen Aufsichtsmaßnahmen ist auch ein Entzug der Versicherungserlaubnis möglich. (kb)

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